Info der Kreishandwerkerschaft

Liebe Innungsbetriebe,

die Kreishandwerkerschaft veröffentlicht regelmäßig eine Info über die Veröffentlichungen der Sächsischen Staatsregierung, welche am 22. Oktober 2020 die neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen beschlossen hat. Diese tritt aufgrund der zuletzt immer weiter steigender Infektionszahlen bereits ab 

24. Oktober 2020 in Kraft und wird bis 01. November 2020

gelten. Ab diesem Zeitpunkt gelten neue, aktuelle Regeln.

Zusätzliche Änderungen

Neben den grundsätzlichen Regeln, wie das Einhalten des Mindestabstands, treten u.a. folgende Änderungen in Kraft:

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Bei Hygienekonzepten ist erstmals ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen

ggf. muss das Hygienekonzept nochmal geändert werden.

Neu sind auch die Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. (Einzig die Stadt Leipzig ist per heute noch unter 35 Neuinfektionen pro 100 TEW innerhalb von 7 Tagen, alle anderen Regionen sind drüber)

Vorschriften nach Invidenz

Regionen mit mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen Landkreis Leipzig 38, Landkreis Mittelsachsen 49, Landkreis Meißen 48)

  • Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen ist verpflichtend (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Orte im öffentlichen Raum, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann 
  • Begrenzung der Teilnehmerzahlen von Feiern im Familien- und Freundeskreis auf 25 Personen
  • bis zu 250 Teilnehmer bei Veranstaltungen im Freien, maximal 150 Teilnehmer in Innenräumen. Ausnahmen sind nur durch ein mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigungspflichtiges Hygienekonzept möglich
  • Schank- und Speisewirtschaften sind in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages zu schließen – in dieser Zeit ist auch der Ausschank von Alkohol verboten
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen, jedoch nicht im Unterricht

Regionen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (alle anderen sächsischen Landkreise)

  • Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
  • Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum sowie in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr.
  • Schank- und Speisewirtschaften sind bereits ab 22 Uhr zu schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
  • Prostitutionsstätten werden geschlossen
  • Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden

Sollten die Werte nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen, sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt.

Bitte bleiben Sie alle gesund!

Ihr Team aus der Kreishandwerkerschaft Leipzig.

Wolfgang Herzog                            Falk Dossin

Kreishandwerksmeister                Geschäftsführer

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